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(Islam ist “Frieden, Reinheit, Hingabe” und “Gehorsam”) "Der Mensch ist Richter über die Worte die er noch nicht ausgesprochen hat und Gefangener seiner Worte nachdem er es ausgesprochen hat." Hazreti Ali 7.Jh & 'Daß du das Band knüpfst zu dem, der es zerreßt; daß du verzeihst dem, der dir Unrecht tut; daß du gibst dem, der dich beraubt."(Der Prophet Muhammed sallallahu 'aleihi wesellem)
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 Rechtsschulen im Islam
Kemal06 Offline

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Beiträge: 559

27.04.2007 13:43
Hanefitisches Handbuch Antworten

Buch über Imaan



Erstes Kapitel:


ALLAH



Lob und Preis sei Allah, der einzig aus Sich selbst besteht, wohingegen alle anderen Dinge (ausgenommen Allahs Wesen und Eigenschaften) ihr Sein aus Ihm erhalten. Sie bedürfen Seiner für ihr Entstehen und ihren Bestand. Er hingegen ist keinem Bedürfnis unterworfen.



Er ist einzig: in Seinem Wesen, Seinen Eigenschaften und Seinen Handlungen.



Er hat niemanden und nichts in irgendeiner Angelegenheit zum Partner. Sein Bestehen und Leben passen nicht in jene Kategorien, in die das Bestehen und Leben der erschaffenen Dinge zu reihen sind. Sein Sehen, Hören, Seine Macht, Sein Wollen und Seine Rede sind gänzlich anders als Sehen, Hören, Macht, Wollen und Rede des Erschaffenen. Außer der gleichen Bezeichnung haben diese Begriffe weder Gemeinsames noch Gleiches.



Seine Handlungen, Eigenschaften, wie auch Sein Wesen haben in gleicher Weise keine den Dingen ähnliche Form und entziehen sich jedem Vergleich. Zum Beispiel ist die Eigenschaft des Wissens, wie sie dem Allmächtigen zu eigen ist, ein ewiges Merkmal. Es ist ein "nicht zusammengesetztes" Bewusstsein, dem jedes Stück Information, sowie dessen Alternativen und Gegenteil in allen Phasen vom Anfang bis zum Ende der Zeit gleichzeitig, im Ganzen, wie im Detail bekannt ist. So weiß Er z.B., dass Zaid eine bestimmte Zeit zu leben hat und er zu bestimmter Zeit zu sterben hat usw. In gleicher Weise ist Seine Rede eine "nicht zusammen­gesetzte" Rede, deren besonderes Merkmal die offenbarten Bücher sind.



Erschaffen (formen und ins Sein rufen) ist eine nur Ihm zugehörende Eigenschaft. Sollte etwas Abhängiges anderes Abhängiges erschaffen? Abhängigkeiten, seien sie nun Zufälle, Realitäten oder von Menschen aus freien Stücken gesetzte Handlungen, entspringen zur Gänze Seiner Schöpfung. Seine Handlungen hat Er aus Gründen und mit Absicht noch verschleiert. Gleichzeitig ist all dies der Beweis, dass alles Seinem Handeln entspringt.



Der Weg Allahs ist es, dass, wenn einer Seiner Untertanen eine Handlung beabsichtigt, Er diese Handlung erschafft und entstehen lässt. Daher wird das Individuum ein "Erwerbender“ (Kasib) genannt und auf dieser Grundlage geschieht es, dass es gelobt, getadelt, belohnt oder bestraft wird. Es ist Kufr (Unglaube) anzunehmen, dass irgend etwas anderes als Allah der wirkliche Schöpfer irgend eines Teiles der Schöpfung wäre.



Allah, der Höchste, steht weit über körperlicher Inkarnation (Hulul), und in gleicher weise ist nichts in der Lage, in Ihm zu inkarnieren (sich in Ihm zu verkörpern).



Allah, der Höchste, umgibt (Muhit) alle Dinge und befindet sich in deren Nähe, umfasst die existierenden Dinge durch Nähe, Begleitung und Umgeben, aber nicht in einer Weise, wie wir es mit unserem begrenzten Verstand begreifen können. Dies ist Seinem geheiligten Sein nicht gemäß.



Allah, der Höchste, ist über die Visionen, die manche Sufis in ihren Meditationen über Allah erlangen, erhaben (denn Sein wahres Wesen kann nicht bezeugt werden). Daher ist es wesentlich, an das Unsichtbare (Ghaib) glauben. Was der Sufi in seinen Meditationen erlebt, ist lediglich eine Vorstellung oder Reflexion.

Tatsächlich ist es ein Teil der Lehre der Sufis, dass all diese Visionen unter das Negativprinzip (den Negations­begriff) "LA" fallend verstanden werden (bezogen auf das Wort "LA", d.h. "nein" in dem Satz (Kalima) "LA ilaha illa 'Llah.": "Es gibt keinen Gott außer Allah". Und daher haben diese Visionen keinen Anspruch auf Gültigkeit.)



Weiters ist es unser Glaube, dass der Allmächtige tatsächlich alle Dinge umgibt und ihnen nahe ist, auch wenn wir die volle Bedeutung dieser Aussage nicht verstehen. Auch glauben wir an das Sitzen des Allmächtigen auf dem Thron (Arsh), Allahs Gegenwart im Herzen jedes Gläubigen, Sein Niedersteigen zu dem niedersten Himmel im späteren Teil der Nacht und an andere derartige Dinge, wie die Erwähnung Seiner Hand oder Seines Gesichtes, die uns durch den Qur'an offenbart und durch Aussprüche (Ahadith) überliefert wurden. Gleichwohl sind diese Dinge nicht wörtlich zu verstehen; auch sollten wir keine Anstrengungen unternehmen, sie zu interpretieren (Tawil). Wir sollen einfach den Glauben an diese Dinge entwickeln und uns davor schützen, etwas anzunehmen, was in Wirklichkeit falsch ist und daher die Interpretation dieser Dinge dem Wissen des Allmächtigen überlassen. In diesen Angele­genheiten ist der Menschen und auch der Engel Anteil nur Unwissenheit und Verwirrung.









"Diejenigen, die am Hofe des Herrn als Propheten bestätigt sind, wagen nichts weiteres zu behaupten, als "ER IST"“.



Es gibt auch noch eine andere Art der Begleitung und Nähe des Allmächtigen als die oben erwähnte. Diese Kategorie, welche mit der obigen nur den Namen gemeinsam hat, kommt den besonderen Untertanen zu: den Engeln, den Propheten und den Sufi-Heiligen. Trotzdem ist auch der einfache Muslim nicht ohne Anteil an dieser Nähe, denn die Abstufungen zur Nähe Allahs sind unendlich. Wie nahe jemand an Allah auch kommt, es gibt immer noch ein näher. Meister Rumi hat geschrieben:









"Bruder, unendlich groß ist der Hof des Herrn, erkennen wirst du: Je näher du kommst, um so weiter musst du noch gehen."









Zweites Kapitel:


DIE ANBIYAA



Viele Tausende und Abertausende Segnungen (Darud) mögen auf die Anbiyaa (Propheten) ergossen werden (der Friede und Segen Allahs sei auf ihnen), denn wären sie nicht gesandt worden, hätte niemand das Licht Hidaayat (Göttliche Rechtleitung) erblickt oder wäre zu wahrem Wissen gelangt.



Alle Anbiyya kamen den Weg der Wahrheit. Der erste Nabiyy (Prophet) war Adam (Friede sei auf ihm). Der Ausgezeichnetste unter ihnen, Muhammad, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, war der Khaatam un Nabiyyin (das Siegel, der letzte der Propheten).



Die Miraaj (Himmelfahrt) von Rasulullah, (dem Gesandten Allahs), der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, seine Israa (Nachtfahrt) von Mekka zu der Masjid ul Aqsaa (Felsendom Moschee in Jerusalem) und von dort zu den Sieben Himmeln und Sidratul Muntaha (zu Gott nächster, von Menschen erreichbarer Ort im Paradies) sind wahr.



Die vom Himmel gesandten, den Anbiyya offenbarten Bücher - der Qur'an, die Bibel, die Thora, die Psalter Davids, die Schriftrollen des Abraham (der Friede Allahs sei auf ihnen) und weitere sind wahr. Der Glaube an alle Anbiyya ist uns vorge­schrieben. Trotz des Glaubens an eine bestimmte Anzahl von Propheten und Büchern Allahs müssen wir uns keine bestimmte Zahl merken, da ihre genaue Anzahl nicht mit Gewissheit gewusst werden kann.



Die Anbiyya (der Friede ruhe auf ihnen) sind masum (vor großen und kleinen Übeltaten bewahrt).



Wir glauben über Sayidina (resp. Herr) Muhammad (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) alles, was durch das Mittel der positiven Beweisführung (Qati) nachgewiesen ist.







Drittes Kapitel:


DIE ENGEL



Wir glauben, dass die Engel die Diener Allahs, masum, weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes sind, weder zu essen noch zu trinken bedürfen, die Überbringer der göttlichen Offenbarungen (Wahy) sowie Träger des Arsh (göttlichen Thrones) sind und alles ausführen, was immer ihnen aufgetragen wird.



Trotz ihres Ranges als die edelsten Geschöpfe und ihrer Stellung als die auserwählten Diener am Hofe des Allmächtigen Herrn, unterscheiden sie und die Anbiyya sich nicht vom Rest der Schöpfung bezüglich der Tatsache, dass sie weder Wissen noch Macht besitzen, außer dem Wissen und der Macht, welche ihnen der Allmächtige verliehen hat.



Die Engel glauben an das Wesen und die Eigenschaften Allahs gerade so, wie alle Muslime an diese Dinge glauben, und bekennen ihre Unfähigkeit, das Wesentliche Seines Seins zu begreifen.



Sie erfüllen ihre Pflichten gemäß ihrem Auftrag bestmöglich und bekunden Allah Dank für die, ihnen gewährte Gunst.







Viertes Kapitel:


SHIRK

Es ist ebenfalls Kufr (Unglaube), anzunehmen, dass besondere Untertanen Allahs mit Ihm einige Seiner exklusiven Eigenschaften teilen, und diese zum Beispiel als Seinesgleichen anzubeten.



So wie einige der Ungläubigen ihrem Kufr dadurch Ausdruck verleihen, dass sie die Anbiyya verleugnen; die Christen drücken ihren Kufr dadurch aus, indem sie behaupten, Isa oder Jesus (der Friede sei auf ihm) war der Sohn Allahs (Gottes). Ähnlich verfielen die heidnischen Araber dem Unglauben, als sie meinten, die Engel seien die Töchter Allahs, und glaubten, dass diese das Wissen des Unsichtbaren (Ilm ul Ghaib) besäßen. Wie also die Anbiyya und Engel nicht als Teilhaber göttlicher Eigenschaften verstanden werden dürfen, so dürfen alle übrigen, außer den Anbiyya nicht als Teilhaber prophetischer Eigenschaften verstanden werden.



Neben den Anbiyya und den Engeln gibt es niemanden, der masum (sündlos) ist; nicht die Sahaaba (Gefährten des Propheten Muhammads, Friede und Segen Allahs sei auf ihm), nicht die Ahl ul Bait (Familie des Prophetenhauses) und nicht die Sufi-Heiligen.



Nur den Anbiyya ist zu folgen. (Wir dürfen andererseits nicht annehmen, dass Gehorsam jemandem anderen gegenüber von uns verlangt wird. Das Befolgen einer Lehre oder des Weges eines bestimmten Imams, seiner Interpretation der Shariat (von Gott für die Menschen verbindlich erklärter Rechtskörper) ist nicht von letzterer, sondern von der ersten Kategorie des Gehorsams, d.h. es ist das Folgen der Anbiyya, da die vier Imame nur Führer auf dem Weg des Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, waren. Wir folgen einem Imam soweit nur deshalb, weil er mit den Kennzeichen des Weges besser vertraut ist. Indem wir dies tun, folgen wir tatsächlich nur dem Weg des Rasul (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm).







Fünftes Kapitel:


DIE LEHREN RASULULLAHS



Alles was uns Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gelehrt hat (was die Glaubensartikel betrifft), muss Teil unseres Glaubens werden. Wir haben zu erfüllen, was immer er uns aufgetragen hat, und von allem abzustehen, was er uns verboten hat. Weiters ist es unsere Pflicht, die Worte und Handlungen jener zurückzuweisen, deren Worte und Handlungen auch nur um Haaresbreite von denen Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, abweichen.



Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat uns über die Wahrheit folgender Tatsachen unter­richtet:



1. Die Befragung durch die beiden Engel Munkar und Nakir im Grab.



2. Die Qualen im Grab für die Ungläubigen und einige der ungehorsamen Gläubigen.



3. Die körperliche Auferstehung nach dem Tod am Tag des Jüngsten Gerichts.



4. Den ersten Hornstoß zur Auslöschung von allem Belebten und den zweiten zu dessen Wiedererweckung.



5. Das Zusammenfalten der Himmel.



6. Die Zerstreuung der Sterne.



7. Die Zerteilung der Berge.



8. Die Zerstörung der Erde beim ersten Hornstoß.



9. Das Hervorkommen der Menschen aus ihren Gräbern und die physische Wiedererschaffung der materiellen Welt beim zweiten Hornstoß.



10. Die Abrechnung am Tag des Gerichts.



11. Das Wägen der menschlichen Taten auf der Waage (Misan).



12. Die Zeugenschaft der menschlichen Glieder.



13. Die Überquerung der Siraat (Brücke), die schärfer als ein Rasiermesser und dünner als ein Haar über Jahannam (Hölle) gelegt ist, die mancher wie ein Blitz, andere wie der Wind und wieder andere wie Kriegspferde, und andere ganz langsam überqueren werden; und manche werden von ihr in Jahannam fallen.



14. Die Shafaat (Fürsprache) der Anbiyya, Heiligen und frommen Muslime.



15. Den Brunnen von Kauthar, dessen Wasser weißer als Milch und süßer als Honig und dessen Becher glänzend und zahlreich wie die Sterne sind. Wahrhaftig, Rasulullah, Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte: "Wer von diesem Wasser trinkt, wird nie wieder dürsten".



Der Allmächtige wird, wenn Er will, jemandem der keine Reue zeigt, das Begehen einer Kabira (Hauptsünde) vergeben, und wenn Er will, wird Er sogar für eine Saghira (minderes Vergehen) Seine Strafe ergehen lassen. Trotzdem wird jemandem, wenn er Tauba (ehrliche Reue) bekennt, gemäß göttlichem Versprechen vergeben werden.



Die Ungläubigen werden ewige Qualen in Jahannam zu ertragen haben. Die Übeltäter unter den Muslimen, sollten sie nach Jahannam gelangen, werden nach kürzerem oder längerem Aufenthalt wieder entlassen und es wird ihnen der Eintritt nach Jannat (Paradies) gewährt, wo sie ewiglich verweilen werden.



Ein Gläubiger wird durch das Begehen einer Kabira nicht automatisch ein Kafir (Ungläubiger), auch kann man nicht sagen, dass er den Glauben verlassen hat.



All die verschiedenen Qualen Jahannams wie Schlangen, Skorpione, Ketten, Feuer, siedendes Wasser, Zaqqum und Ghislin, über die uns der Qur'an und Rasulullah, Friede und Segen Allahs sei auf ihm, unterrichtet haben, sowie auch die Wonnen des Paradieses wie Essen und Trinken, die Houris, Paläste usw. sind wahr.



Die größte Wonne, welche die Gläubigen in Jannat genießen werden, wird ihr Bezeugen des Allmächtigen sein. Sie werden Ihn direkt (unverhüllt) erfahren, wobei dieses bezeugende Sehen einzigartig und ohne bestimmte Richtung ist und keine Beziehung zum "Wie" hat.



Imaan (aufrichtiger Glaube) besteht aus innerer Überzeugtheit und Zustimmung (des Herzens). Das formale Glaubensbekenntnis (mit der Zunge) wird ebenfalls als wesentlicher Bestandteil von Imaan verstanden, wenn man auch in Zeiten der Notwendigkeit (Bedrängnis) darauf verzichten kann.







Sechstes Kapitel:


DIE SAHAABA



Alle der Sahaaba (Begleiter, Gefährten) Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, waren rechtschaffen. Wenn einer von ihnen einmal eine Übertretung begangen hatte, so bereute er sofort, und es ward ihm vergeben. Es gibt eine große Zahl gültiger Belege (Mutawaatir) aus Qur'an und Ahadith (über­lieferte Aussprüche und Handlungen des Gesandten Allahs), die voll des Lobes für die Sahaaba sind. Der Qur'an beschreibt sie als einander liebend und nachsichtig behandelnd, entschlossen und feindlich gegen die Ungläubigen (48:29).



Wer (wie einige der Schiiten-Sekten) annimmt, dass die Sahaaba einander hassten und nicht miteinander aus­kommen konnten, verleugnet den Qur'an; und wer ihr Feind war oder durch sie zornig wurde, für den verwendet der Qur'an das Wort "Ungläubiger", als Beschreibung ("... dass Er durch sie die Ungläubigen erzürne" 48:49).



Die Sahaaba waren die Träger der Wahy (Offenbarung) und Überlieferer des Qur'an. Wer also könnte behaupten, die Sahaaba besäßen keinen Glauben an den Qur'an oder andere wesentliche Glaubensartikel?



Es wurde durch die Übereinstimmung der Sahaaba und weitere schriftliche Belege festgestellt, dass Abu Bakr (Allah finde Wohlgefallen an ihm) der vorzüglichste der Sahaaba war. Die Sahaaba kannten ihn als den Besten unter ihnen und leisteten ihm daher den Gefolgschaftseid für das Amt des Kalifen. Dem Vorschlag Abu Bakrs folgend akzeptierten sie Umar (Allah finde Wohlgefallen an ihm) als Kalifen nach ihm und kamen zu der Übereinstimmung, dass dieser unter ihnen den zweiten Rang an Vorzüglichkeit innehatte. Nach Umar berieten die Sahaaba drei Tage untereinander, bis sie Uthman (Allah finde Wohlgefallen an ihm) zum Besten unter ihnen bestimmten. Als sie zur Übereinstimmung gelangten, ihm das Kalifat anzuvertrauen, versprachen sie ihm die Treue. Nach Uthman leisteten alle Muhaajirin (Auswanderer) und Ansaar (Helfer) dem Ali (Allah finde Wohlgefallen an ihm) das Treuegelöbnis. Die mit ihm stritten, waren im Unrecht. Aber wir sollten nicht Übel von einem der Sahaaba denken, vielmehr sollten wir ihre Auseinandersetzung mit gewogenem Blick betrachten und Liebe und Vertrauen für sie alle empfinden.



Das sind die grundlegenden Glaubensüberzeugungen (Aqaaid) der Muslime sunnitischer Rechtgläubigkeit (Orthodoxie).






NACHTRAG




Über die Wichtigkeit des Gebetes (Salaat)



Nach der Rückschau auf unsere Grundüberzeugung können wir nun in angemessener Weise mit dem (Darlegen des) Gottesdienst(es) beginnen, dessen wichtigste Ausprägung Salaat (das islamische Gebet) ist.



Im Sahih (Sammlung von Aussprüchen des Propheten (Fsai) des Imam Muslims) wird auf Gewähr des Jabir berichtet, dass der Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Das Glied zwischen dem Muslim und Kufr ist die Vernachlässigung des Salaat." Das bedeutet, dass ein Muslim durch die ständige Vernachlässigung des Salaat möglicherweise in den Zustand des Unglaubens verfällt.



Die Imame Ahmad, Tirmidhi und Nasaai haben auf Gewähr des Barida berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Der Bund zwischen uns, der uns von den übrigen Menschen trennt ist Salaat. Wer es vernachlässigt, wird ein Kafir."



Ibn Majah berichtet ein Hadith auf Gewähr des Abu Dardaa, der gesagt hat: "Mein Freund, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gab mir folgenden Rat: "Stelle Allah nichts und niemanden an die Seite, selbst wenn du mit Tod oder Feuer bedroht wirst. Verweigere deinen Eltern nicht den Gehorsam, selbst wenn sie dir befehlen, deine Frau, deine Kinder und deinen Reichtum aufzugeben. Und versäume Fardh Salaat nicht absichtlich, denn wahrlich, wer Fardh Salaat absichtlich auslässt, der hat Allah von jeder Verantwortung ihm gegenüber entbunden."



Die Imame Ahmad, Darami und Baihaqi haben auf Gewähr des Amr Ibnul Aas berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Wer sich regelmäßig um die Verrichtung seiner Fardh Salaats bemüht, dem wird Erleuchtung, eine schöner Rang und Erfolg am Tag des Gerichts zuteil, und wer darin nachlässig war, dem wird keine Erleuchtung, kein Rang und kein Erfolg zuteil. Statt dessen wird er mit Firaun (Pharao), Hamaan, Qarun und Ubayy ibn Khalf (lauter üble Burschen) zusammengetan."



Imam Tirmidhi hat auf Gewähr des Abdullah ibn Shaqiq berichtet, dass die Sahaaba Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, von keiner anderen Vernachlässigung wußten, die zu Kufr führt, außer die Vernachlässigung von Fardh Salaat.



Auf der Grundlage dieser Ahadith (Aussprüche) kam Imam Ahmad ibn Hanbal zu der Auffassung, dass jeder, der auch nur ein Salaat absichtlich auslässt, ein Kafir wird (gemäß Imam Ahmad hat ein Muslim, der dies tut, in der Tat den Glauben zurückgewiesen und muss der Strafe, die auf Abtrünnigkeit steht, unterworfen werden. Darauf steht der Tod). Nach Meinung Imam Shafeis wird für solch einen Muslim die Todesstrafe zur Anwendung gebracht. Trotzdem wird der Tod dieser Person der eines Muslims sein, und sie stirbt nicht als Kafir. Gemäß Imam Abu Hanifa wird solch ein Muslim zeitlich unbegrenzt oder bis er Reue zeigt, eingesperrt. Und Allah weiß es am besten.







* * * *







Es soll vorweg gesagt werden, dass Salaat von wesentlichen Bedingungen (Arkaan) umfasst wird, die später im Detail erklärt werden, so Allah will. Eine der voraussetzenden Bedingungen für Salaat ist Tahaarat (kör­per­liche Reinheit) von sowohl Hukmi (rechtlicher) als auch Haqiqi (tatsächlicher) Najaasat (Ver­schmutzung). Weitere Bedingungen sind Tahaarat der Kleidung und Örtlichkeit. Daher werden vor allem anderen die verschiedenen Masalahs (Fragen, Problemstellungen) bezüglich Tahaarat untersucht.


Das Buch über Tahaarat



Erstes Kapitel:


WUDHU



MASALAH: Es sollte bekannt sein, dass vier Dinge in Wudhu Fardh sind:



1. Das Gesicht vom Haaransatz bis unter das Kinn und von Ohr zu Ohr zu waschen.



2. Beide Hände und die Arme bis einschließlich der Ellenbogen zu waschen.



3. Ein Viertel des Kopfes (mit einer nassen Hand) zu wischen.



4. Beide Füße bis einschließlich der Knöchel zu waschen.





Ist der Bart dicht, so ist es nicht notwendig, das Wasser mit Gewalt durch die Haare zu drücken (um beim Gesichtwaschen die Haut zu benetzen).



Wenn auch nur die Fläche eines Fingernagels an einem dieser vier Körperteile trocken bleiben sollte, ist Wudhu unvollständig.



Gemäß den Imamen Shafei, Ahmad und Malik sind Niyyat (Absichtserklärung) und Tartib (Wudhu in einer festgelegten Reihenfolge zu verrichten) ebenfalls Fardh.



Weiters ist es gemäß Imam Malik ebenfalls Fardh, Wudhu in einem Zug durchgehend zu verrichten (Muaalaat, d.h. Wudhu muss derart verrichtet werden, dass kein Körperteil trocknet, bevor der nächst­folgende gewaschen ist).



Gemäß Imam Ahmad ist es außerdem Fardh, im Namen Allahs zu beginnen und die Nasengänge und den Mund auszuspülen.



Die Imame Malik und Ahmad halten es weiters für Fardh, den gesamten Kopf zu wischen.



Klugheit und Umsicht gebieten es jedoch, alle diese Dinge auszuführen, egal welchem Imam man folgt.



MASALAH: Sunnat (Gepflogenheit Rasulullahs (Fsai)) in Wudhu ist folgendes:



1. Mit den Worten "Bismillahi-r Rahmani-r Rahim" zu beginnen,



2. beide Hände bis zu den Gelenken drei mal zu waschen,



3. den Mund drei mal mit Wasser auszuspülen,



4. ein Miswak (bestimmtes Holz, welches als Art Zahnbürste verwendet wird) zu benutzen oder sonst wie die Zähne zu säubern,



5. die Nasengänge drei mal zu spülen und zu reinigen,



6. das ganze Gesicht drei mal zu waschen,



7. beide Arme bis einschließlich der Ellenbogen drei mal zu waschen,



8. in einer Bewegung das ganze Haupt und die Ohren zu wischen; es ist dabei nicht unbedingt notwendig, zwischen dem Haupt und den Ohren die Hände erneut zu befeuchten,



9. beide Füße bis einschließlich der Knöchel drei mal zu waschen.







Khuffain



(Diese sind eng anliegende Ledersocken, die den ganzen Fuß bedecken und bis über die Knöchel reichen und geeignet sind, darin eine längere Wegstrecke (z.B. 4 km) zurückzulegen, ohne dabei Angst haben zu müssen, sie zu verschleißen. Gewöhnliche Socken aus Wolle oder ähnlichem Material können in bezug auf Masah oder "wischen", wie es weiter unten besprochen werden wird, nicht als Khuffain gelten. Insofern, dass die heutzutage getragenen Schuhe unter dem Knöchel geschnitten sind, können sie ebenfalls nicht als Substitutiv klassifiziert werden. Der Stiefel hingegen, wenn er Fuß und Knöchel bedeckt, rein ist, eng sitzt und aus nicht saugendem Material besteht, wird als Substitut akzeptiert).



Wenn jemand Wudhu verrichtet und Khuffain trägt, die er angelegt hat, als er in Tahaarat war, so ist es für einen Muqim (jemand, der nicht auf einer Reise ist) einen Tag und eine Nacht lang (von dem Zeitpunkt an dem sein Wudhu gebrochen ist) und für einen Musaafir (ein Reisender) drei Tage und drei Nächte lang jaiz (gestattet), seine Khuffain anzubehalten und Masah auszuführen (sie nur abzuwischen, wenn er Wudhu in diesem Zeitraum verrichtet).



Sollten die Khuffain Löcher aufweisen, durch welche drei Zehen passen, ist es nicht jaiz, Masah anzuwenden.



Sollte jemand in Wudhu seine Khuffain bis über die Knöchel heruntergezogen haben oder die Zeitspanne für Masah abgelaufen sein, so braucht er die Khuffain nur auszuziehen und beide Füße zu waschen. Noch einmal Wudhu zu verrichten ist nicht notwendig, außer gemäß der Auffassung Imam Maliks.



Fardh von Masah ist es, die Khuffain drei Finger breit am Fußrücken abzuwischen.



Sunnat von Masah ist es, mit allen fünf Fingern von den Zehen bis zur Ferse und (über die Knöchel) bis zum Beginn der Unterschenkel zu wischen. Gemäß Imam Ahmad ist dies Fardh. Selbstverständlich ist diese Art die umsichtigste Weise, Masah auszuführen.



Nach der Beendigung von Wudhu sollte folgendes Duaa (Bittgebet) rezitiert werden:













(Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah. Er ist Einzig und hat kein Gleiches. Und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Rasul (Gesandter) ist. 0 Allah, mache mich wie jene die oft bereuen, wie jene die gereinigt sind. Ehre sei Dir, O Allah und aller Preis. Ich bitte um Vergebung und bereue vor Dir.)



Darauf sollten zwei Rakaat Salaat (Tahiyyat ul Wudhu) verrichtet werden.











Zweites Kapitel:


WAS WUDHU BRICHT




1. Alles aus den analen und urinalen Körperteilen dringende.



2. Jede Najaasat (Unreinheit), die aus irgendeinem Teil des Körpers dringt und zu einem anderen (Körperteil) gelangt, der (entweder in Wudhu oder Ghusl (Vollwaschung)) gewaschen werden muss (Blut oder Eiter, welches sich am Wundrand gesammelt hat und eingetrocknet ist, ohne auszufließen, bricht Wudhu daher nicht).



3. Mehr als ein Mundvoll an Erbrochenem (d.h. was nicht zurückgehalten werden kann), egal ob flüssig oder fest, Galle oder Blut, ausgenommen Schleim; sollte sich Blut mit dem Speichel vermischt haben und aus­rinnen, dann bricht Wudhu, wenn das Blut den Speichel rot gefärbt hat.


Sollte jemand öfters, weniger (als ein Mundvoll) erbrechen, gemäß Imam Muhammad, sollte für alles Erbrechen der selbe Grund vorliegen (Seekrankheit z.B.), dann sollten die Mengen zusammengenommen werden (und wenn die Summe mehr als ein Mundvoll ergibt, dann bricht Wudhu).



4. Schlaf, sowohl auf dem Rücken, als auch auf der Seite oder an etwas angelehnt, so dass man umfallen würde, wenn man diese Stütze entfernte. Stehend oder ohne Stütze sitzend zu schlafen oder in den vorge­schriebenen Sunnat-Stellungen, in Ruku oder Sajda, bricht Wudhu nicht.



5. Geistige Umnachtung, Berauschtheit und Bewusstlosigkeit in jedem Fall.



6. Lachen (wenn hörbar) einer erwachsenen Person in einem Salaat, in welchem Ruku und Sajda einge­nommen werden (lachen außerhalb eines Salaat oder in Janaaza Salaat (Totengebet) bricht Wudhu nicht).



7. Geschlechtsverkehr; gemäß Imam Abu Hanifa bricht weder direktes Berühren der eigenen Ge­schlechts­­teile, noch die Berührung einer Frau durch einen Mann Wudhu, gemäß allen übrigen Imamen brechen diese beiden Dinge Wudhu.



8. Essen von Kamelfleisch, gemäß Imam Ahmad.





Drittes Kapitel:


GHUSL



MASALAH: Fardh in Ghusl (Vollwaschung) sind:



1 Waschen des ganzen Körpers.



2. Ausspülen des Mundes.



3. Ausspülen der Nase.





MASALAH: Es ist Fardh für eine Frau mit geflochtenem Haar, die Wurzeln zu befeuchten, jedoch nicht, die Zöpfe zu öffnen. Sollte ein Mann geflochtenes Haar tragen, so muss er dieses für Ghusl öffnen und seine Haare von den Wurzeln bis zu den Spitzen waschen.





MASALAH: Sunnat in Ghusl sind:



1. Waschen der Hände.



2. Reinigung des Körpers von allen Haqiqi Najaasat (tatsächlichem Schmutz).



3. Wudhu.



4. Den ganzen Körper drei mal zu waschen.



5. Wenn das für Ghusl verwendete Wasser bei den Füßen zusammenläuft und nicht abrinnt, so ist es Sunnat, die Füße nach Ghusl noch einmal zu waschen.











Viertes Kapitel:


WAS GHUSL NÖTIG MACHT



1. Geschlechtsverkehr, gleichgültig ob mit oder ohne Emission.



2. Emission von Feuchtigkeit, wenn diese von Samenerguß und Orgasmus begleitet wird, egal ob im Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum macht Ghusl nicht erforderlich, wenn er nicht von einer Flüssigkeits­emission begleitet wird.



3. Beendigung der Perioden Haiz (Menstruationsperiode der Frau) und Nifaas (Periode von 40 Tagen nach einer Entbindung).



MASALAH: Rechtlich dauert Haiz nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Tage. Nifaas (Schutzdauer nach Kindesgeburt) dauert nicht länger als vierzig Tage. Für die kürzeste Dauer gibt es keine Begrenzung. Innerhalb dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung, außer rein weißer Ausfluss, als Blut von Haiz oder Nifaas.



Die rechtlich kürzeste Dauer für Thur (Tahaarat zwischen zwei Haiz) ist fünfzehn Tage.



Blut, welches für weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und welches nach vierzig Tagen in

Nifaas kommt, wird Istihaaza (unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder von Salaat noch von Saum (islamisches Fasten) ab.



Wenn Haiz einer Frau länger als ihre übliche Periode dauert (z.B. neun Tage statt üblicherweise sechs), so wird dieses Blut nicht Istihaaza genannt (und sie ist daher weder für Salaat noch für Saum verantwortlich, ob­wohl sie schon Qasaa (Nachholen des Versäumten) für ihr Saum zu tun hat). Werden die zehn Tage jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode hinausgeht, als Istihaaza (und sie hat für alle versäumten Salaats und Saums ab der Zeit, welche über ihre normale Periode hinausgeht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag, Qasaa zu tun).



Haiz einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen (und noch keine regelmäßigen Perioden) hat, ist

für zehn Tage festgesetzt. Alles Blut nach diesen zehn Tagen gilt als Istihaaza.



MASALAH: Während Haiz und Nifaas ist Salaat ausgesetzt und Qasaa nicht erforderlich. Gleicherweise ent­hebt Haiz und Nifaas eine Frau vom Fasten. Es ist jedoch Wajib (verbindlich), Qasaa für alle verlorenen Fasttage zu leisten.



Geschlechtsverkehr während Haiz und Nifaas ist haraam (ungesetzlich), aber nicht während Istihaaza.



Sollte der Ausfluss von Haiz vor Beendigung der zehn Tage (oder der üblichen Periode) aufhören, so ist Geschlechtsverkehr, ehe die Frau Ghusl genommen hat, solange nicht halal (gesetzlich erlaubt) bis die Zeit für ein Salaat verstrichen ist (ohne weiteren Ausfluß, so dass man sicher sein kann, dass die monatliche Blutung tatsächlich zum Stillstand gekommen ist).



Gemäß Imam Abu Hanifa ist es also erlaubt, innerhalb dieser zehn Tage seiner Frau sexuell beizuwohnen, bevor sie Ghusl genommen hat. Die meisten anderen Imame sind jedoch der Meinung, dass sie ohne vorhergehendes Ghusl nicht am Geschlechtsverkehr teilnehmen darf.



MASALAH: Es ist jemandem, ohne in Wudhu zu sein nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, (außer der Qur'an ist verpackt oder in einer Schatulle). Man kann jedoch daraus lesen (oder aus dem Gedächtnis rezitieren). Für jemanden in Janaabat (für den Ghusl notwendig wurde), Haiz oder Nifaas ist es nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, daraus zu rezitieren, eine Masjid (Moschee) zu betreten oder Tawaf (die Kaaba zu umschreiten) zu verrichten (Janaabat hindert jedoch nicht daran, "Bismillah" oder "Al-Hamdulillah" etc. zu sagen oder Duaa zu sprechen).









Fünftes Kapitel:


NAJAASAT



MASALAH: Der Urin von Tieren, deren Fleisch (bei ordentlicher Schlachtung) halal ist, Urin von Pferden, Schiß von Vögeln, deren Fleisch haraam ist (oder wenn der Schiß aufdringlich riecht, auch von Vögeln, deren Fleisch halal ist); alle diese Dinge sind Najaasat (Unreinheiten) in solchem Ausmaß dass sie Khafifa (leichte Unreinheiten) genannt werden. Ein Fleck davon (Khafifa Najaasat), wenn er weniger als ein Viertel des Kleidungsteils bedeckt, auf den er gelangt ist (z.B. Ärmel, Kragen etc.), hält niemanden (da die Menge so klein ist) von Salaat in diesen Kleidern ab, obwohl eine solche Menge im Wasser, dieses für Wudhu oder Ghusl unbrauchbar macht. (Die hierfür maßgebende Wassermenge ist für Ghusl ca. zwölf Doppelhände voll. Siehe Muwatta, Imam Malik.)



Der Schiß von Vögeln, deren Fleisch halal ist, außer der von Hühnern und Enten (wegen des aufdringlichen

Geruchs) gilt (rechtlich) als rein.



Menschlicher Urin, auch der Urin von Babys, Eselurin oder der anderer Tiere, deren Fleisch haraam ist, menschliche Exkremente und die vierfüßiger Tiere sind Ghaliza Najaasat (schwere) Verunreinigungen. Das gilt auch für menschliches und tierisches Blut, Rebenwein (und andere berauschende Flüssigkeiten) und Samen (gemäß Imam Shafei und anderen ist menschlicher Samen nicht Najaasat, sondern rein).



MASALAH: Ein Fleck von Ghaliza Najaasat in der Größe eines Dirhams (Münze) oder einer Handfläche, wenn die Ghaliza Najaasat dünnflüssig ist (und auseinander rinnt) oder wenn sie fest ist, im Gewicht von 4,5 Mashas (13 5/7 Drams = ca 0,047 Liter oder 24,2 Gramm), ist entschuldbar (und man kann in solcherart beschmutzten Kleidern Salaat verrichten). Gelangt diese Menge in Wasser für Ghusl oder Wudhu, so wird dieses Wasser für Tahaarat ungeeignet.



MASALAH: Übriggelassenes Essen oder Trinken, welches mit menschlichem Speichel in Berührung gekommen ist, auch von Ungläubigen, Pferden und anderen Tieren, deren Fleisch halal ist, sowie deren Schweiß und der Schweiß von Esel und Maultier sind rein. Überbleibsel von Katzen, Mäusen und anderen Haus- und Schoßtieren, sowie die Reste von Eidechsen und die der Vögel, deren Fleisch haraam ist (wie Falke oder Geier), sind makruh (unbeliebt, unerwünscht). Nahrungsreste von Schweinen, Hunden, Elefanten und Vierfüßlern, deren Fleisch haraam ist (ausgenommen die der Katze und ihr ähnliche Tiere, wie oben erwähnt), sind Najaasat.



MASALAH: Urinflecke (alle, wenn nicht sichtbar) in der Größe eines Stecknadelkopfes sind entschuldbar (solange die von ihnen bedeckte Fläche nicht größer als eine Münze ist, wie oben erwähnt).









Sechstes Kapitel:


REINIGUNG VON NAJAASAT



Tahaarat (Reinheit) von Hukmi (rechtlicher) Najaasat kann nur durch den Gebrauch von reinem Wasser erreicht werden, welches entweder als Regen gefallen oder in der Erde aufgespeichert worden ist, wie Meer-, Brunnen- oder Quellwasser. Die Flüssigkeiten von Bäumen (Nektar) und Früchten wie z.B. Wasser­melone, Wein­trauben oder Banane sind nicht geeignet, etwas Verunreinigtes in den Zustand von Tahaarat zu bringen.



Sollte eine fremde, jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran in das Wasser gelangen, so ist es jaiz (erlaubt), dieses Wasser für Wudhu zu verwenden, außer die Zusammensetzung des Wassers wurde dadurch dermaßen geändert, dass die Liquidität verloren gegangen ist oder die Teile Wasser und Beifügung gleich groß geworden sind (z.B. ein Liter Wasser und ein Liter Fruchtsaft) oder die zugefügte Substanz ist derart vorherrschend, dass man nicht mehr von Wasser sprechen kann, sondern von Brühe, Rosenwasser, Essig etc. Um Ijmaa (Konsens) zu erzielen, ist es nicht gestattet, mit solch einer Flüssigkeit Wudhu oder Ghusl vorzunehmen. Gemäß Imam Abu Hanifa dürfen solche Flüssigkeiten zur Reinigung von Kleidern verwendet werden. Die Imame Muhammad und Shafei sind jedoch der Meinung, dass dies nicht erlaubt sei.



MASALAH: Wenn geronnener und getrockneter Samen von der Kleidung abgeschabt wird, so dass nichts mehr zu sehen ist, gilt diese Kleidung als rein.



Schwerter, Messer und ähnliche Dinge (wie Spiegel) können durch bloßes Abwischen gereinigt werden.



Wenn der Boden schmutzig wurde und dann alles so auftrocknete, dass keine Spur Schmutz mehr zu erkennen ist, gilt er als sauber geworden und Salaat kann darauf verrichtet werden, aber es ist trotzdem nicht gestattet, diese Erde für Tayammum (rituelle Sandwaschung) zu verwenden. Gleicherweise werden Wände, Ziegel, Mauern, Bäume und Laub (durch das Trocknen und dadurch Verschwinden der Najaasat) wieder rein. Jedoch vom Baum gefallenes Laub (oder ein aus der Mauer gebrochener Ziegel) wird erst rein, wenn es (er) sauber gewaschen wurde.



MASALAH: Najaasat, welche man sehen kann (bzw. die betroffene Oberfläche), wird gemäß Imam Abu Hanifa erst dann rein, wenn sie soweit weggewaschen wurde, dass nichts mehr zu sehen ist. Gemäß einigen anderen Imamen muss nach der Entfernung der sichtbaren Verschmutzung die Oberfläche noch drei mal gewaschen und wenn möglich jedes ma1 ausgewrungen werden. Ist dies nicht möglich, so muss man die Sache nach jedem Waschgang solange trocknen lassen, bis sie nicht mehr tropft.



Nicht sichtbare Najaasat muss zumindest drei mal gewaschen (obwohl sieben mal am besten wäre) und ausge­wrungen und jedesmal (bevor man erneut zu waschen beginnt) getrocknet werden.



Tierhäute, wenn sie (chemisch oder durch die Sonne) gegerbt wurden, werden rein.



MASALAH: Fließendes Wasser oder große Mengen Wasser, (wie in einem See oder großen Becken zumindest 10 Quadratfuß) werden durch das Hineinfallen von Najaasat oder durch das Überfließen von Najaasat nicht unrein, außer diese Najaasat ändert den Geschmack, die Farbe oder den Geruch des Wassers in bemerkenswerter Weise.



MASALAH: Wenn ein Hund in einem fließenden Wasser sitzt oder etwas Totes hineinfällt oder wenn Najaasat irgendwo verklemmt ist und das Wasser (auf dem Weg zum Wasserspeicher) darüber hinwegfließt, dann wird dieses Wasser, wenn der größere Teil davon mit dieser Najaasat in Berührung kommt, unrein; anderenfalls bleibt es rein.



MASALAH: Eine kleine Menge Wasser wird unrein, wenn Najaasat hineingelangt.



MASALAH: Eine große Menge Wasser ist nach den meisten Imamen 1 Qullatain (2 Qullas oder 1 Qullatain sind ung. 225 Sirs oder ca. 210 Liter). Gemäß Imam Abu Hanifa ist eine große Menge Wasser dann gegeben, wenn man es an der einen Seite aufrührt und dies an der anderen Seite nicht sofort spürbar wird.



MASALAH: Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und ertrinkt und der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muss der Brunnen zur Gänze geleert werden. Schwillt der Kadaver nicht an und das Tier ist so groß wie eine Katze oder größer, muss der Brunnen ebenfalls geleert werden. Das Gleiche gilt für drei oder mehrere Tiere mittlerer Größe (z.B. Vögel). Hat das tote Tier die Größe einer Maus oder eines Spatzen, müssen 20 bis 30 Eimer Wasser aus dem Brunnen entfernt werden. Ist das tote Tier mittlerer Größe (wie eine Taube), so werden 40 bis 60 Eimer Wasser entfernt. Drei Spatzen gelten (juristisch) soviel wie eine Taube. Und Allah weiß es am Besten.









Siebentes Kapitel:


TAYAMMUM



Wenn jemand beabsichtigt, Salaat zu verrichten, und nicht in der Lage ist, Wasser (für Wudhu oder Ghusl) zu verwenden, sei es aus Gründen der Entfernung (über 1,5 Kilometer) oder aus Furcht vor Krankheit, Angst vor Feinden oder Tieren, wegen Wasserknappheit (Durst) oder weil es unmöglich ist, an Wasser zu gelangen, dann ist es dieser Person erlaubt, Tayammum statt Wudhu oder Ghusl vorzunehmen, und zwar mit Erde oder damit verwandten Substanzen wie Staub, Sand, Kalk, Mörtel oder Kies, vorausgesetzt, diese Substanzen sind frei von Najaasat.



MASALAH: Vor Tayammum muss Niyyat (Absichtserklärung) gemacht werden. Dann wird nach (leichter) Berührung der Erde mit beiden Händen über das Gesicht gewischt. Nach nochmaliger Berührung der Erde wird dann über beide Arme bis einschließlich der Ellbogen gewischt. Diese drei Dinge sind Fardh bei Tayammum. Sollte auch nur die kleinste Fläche des Gesichtes oder der Hände unberührt bleiben, so ist Tayammum unvollständig. Wenn ein Ring getragen wird, so ist es erforderlich, diesen zu drehen (nicht notwendig ist es, ihn vom Finger zu nehmen). Ebenfalls ist es erforderlich, etwas zwischen den Fingern zu reiben.



MASALAH: Es ist gestattet vor der Zeit für Salaat, Tayammum zu machen, wie auch damit eine beliebige Anzahl von Fardh und Nafl (außerordentliches) Salaats zu verrichten.



MASALAH: Tayammum bricht in dem Moment, in dem Wasser zur Verfügung steht, selbst wenn man sich mitten in Salaat befindet.



MASALAH: Sollte der Körper oder die Kleidung einer Person beschmutzt sein, die beabsichtigt, Salaat zu verrichten und es steht kein Wasser zur Verfügung, so ist es gestattet, Salaat mit dieser Beschmutzung (an Körper oder Kleidung) zu verrichten, solange kein reines Kleidungsstück zur Verfügung steht, das geeignet ist, zumindest die Geschlechtsteile zu bedecken.
















Das Buch über Salaat



Erstes Kapitel:


WANN SALAAT FARDH WIRD



MASALAH: Salaat wird Fardh, wenn die dafür vorgesehene Zeit angebrochen ist, für jede Person die sich im Islam befindet, (die den Islam angenommen hat oder in ihn hineingeboren wurde) die gesund, reif und rein von Haiz und Nifaas ist.



Sollte ein Ungläubiger Muslim, ein Kind reif oder ein Verrückter gesund werden, so wird jenes Salaat für diese Person Fardh, für welches noch genügend Zeit vorhanden ist, um zumindest Takbir zu sprechen (die Worte "Allahu Akbar" ("Gott ist größer") am Beginn des Gebets, wobei die Hände bis an die Ohren erhoben werden).



Gleiches gilt für die Beendigung von Haiz und Nifaas, wenn noch genügend Zeit bleibt, um ein Bad zu nehmen und Takbir zu sprechen.





Zweites Kapitel:


DIE ZEITEN FÜR SALAAT



Die Zeit für Fajr Salaat beginnt beim echten Morgengrauen und dauert bis unmittelbar vor Sonnenaufgang.



Die Zeit für Zuhr Salaat beginnt beim Sinken der Sonne (vom Zenit am Mittag) und dauert bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schatten die gleiche Länge erreichen, wie die (aufrecht) stehenden Schattenspender zuzüglich zu dem "Originalschatten" (das ist die Länge des Schattens zu dem Zeitpunkt, als die Sonne im Zenit stand).



Dieser "Originalschatten" sollte (in den mittleren Breiten der nördlichen Hemisphäre) eineinhalb Qadam (ein Qadam ist ein Siebtel der Länge von einem Ding) im Hochsommer ausmachen. In den drei Monaten vor und nach der Sommersonnenwende verlängert sich das Maß um ungefähr ein Qadam (in diesem Fall wurden sieben Monate des Jahres berücksichtigt. Fünf Monate bleiben über, zwei vorher, zwei nachher und einer dazwischen, der Monat der Wintersonnenwende). In den zwei Monaten vor und nach der Winter­sonnen­wende verlängert sich das Maß des "Originalschattens" um zwei Qadam. Im Monat der Wintersonnenwende selbst, verlängert sich dieser um zweieinhalb Qadam. Dies sind die Lehren der Imame Abu Yusuf und Muhammad und die Mehrheit der Imame (einschließlich Imam Malik, Shafei und Ahmad ibn Hanbal) schließen sich an. Gemäß einer Quelle ist dies auch die Ansicht des Imam Abu Hanifa. Nichts desto trotz ist es die Lehre des Imams, auch die Fatwaa (Rechtsentscheidung) lautet demgemäß, dass die Zeit für Zuhr solange andauert, bis die Länge des Schattens einer aufrecht stehenden Sache gleich zweimal der Länge dieser Sache mißt, wenn der Originalschatten dabei berücksichtigt wurde.



Die Zeit für Asr Salaat beginnt mit dem Ende der Zeit für Zuhr und dauert so lange, wie die Sonne ihre Strahlkraft nicht verliert. Dann kommt jedoch eine Zeit, in der es makruh ist, Asr zu verrichten, bis zum Sonnenuntergang. Trotzdem ist es erlaubt, in dieser Zeit Asr Salaat dieses Tages (nicht ein Qasaa Salaat) zu verrichten, obschon es äußerst makruh ist. Andere Salaats, ob Fardh oder Nafl, dürfen in dieser Zeit nicht verrichtet werden.



Die Zeit für Maghrib Salaat beginnt nach dem Sonnenuntergang und dauert gemäß den meisten Imamen bis zu der Zeit, in der die vorherrschende Farbe am Horizont Rot ist. Gemäß Imam Abu Hanifa dauert die Zeit länger, d.h. bis die vorherrschende Farbe am Horizont Weiß ist. Wenn schon eine Menge Sterne zu sehen sind, wird die Verrichtung von Maghrib Salaat makruh.



Die Zeit für 'Ishaa Salaat beginnt nach der Zeit für Maghrib und dauert bis durch die halbe Nacht. (Das erste Drittel ist das beste (Mustahabb), und bis zur Hälfte der Nacht gilt unbeschränkte Erlaubnis für die Verrichtung. Obwohl es auch in der zweiten Hälfte der Nacht gestattet ist, 'Ishaa Salaat zu verrichten, wird es doch nicht geschätzt und ist makruh.)



Die Zeit für Witr Salaat dauert von der Beendigung des 'Ishaa Gebets bis zur Morgendämmerung.



Es ist Mustahabb, die Verrichtung von Zuhr Salaat während der heißen Jahreszeit etwas hinauszuschieben, 'Ishaa kurz vor dem Ende des ersten Nachtdrittels zu verrichten und Fajr Salaat im ersten Licht des Tages zu halten, so dass noch genügend Zeit bleibt, um Fajr in Masnun für den Fall zu wiederholen, dass zuvor irgendein Fehler passiert sein sollte, der das Gebet ungültig gemacht hat.



Während des Sonnenaufgangs, zum Sonnenhöchststand und während des Sonnenuntergangs darf außer Asr Salaat des selben Tages (nicht Qasaa für Asr Salaat eines anderen Tages) kein Salaat verrichtet werden, auch kein Sajda Tilaawat (Niederwerfung auf Grund der Rezitation bestimmter Qur'anverse) und kein Janaasa Salaat (Totengebet).



Während der Zeit für Fajr ist es makruh, irgendein Nafl Salaat zu verrichten, außer für Fajr Salaat. Qasaa kann jedoch gehalten werden. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Verrichtung von Asr, bevor und nachdem die Sonne blaß geworden ist, bis Maghrib (Sajda Tilaawat kann in diesen Perioden jedoch ausgeführt werden).





Drittes Kapitel:


ADHAN



Es ist Sunnat, vor Salaat Adhan (Aufruf zum Gebet) und Iqamat (zweiter Aufruf, nach dem Salaat unmittelbar beginnt) zu rezitieren (gleichgültig ob Salaat rechtzeitig, vorgezogen oder als Qasaa verrichtet wird).



Die Details betreffend das wie und was des Adhan sind so gut bekannt, dass es nicht notwendig ist, sie hier zu erwähnen.



Für einen Musaafir (Reisenden) ist es makruh, Adhan auszulassen.



Für jemanden, der Salaat zu Hause verrichtet, ist der Adhan der Stadtmoschee ausreichend.



(Der Adhan darf nicht gerufen werden: von einer unreinen, betrunkenen oder verrückten Person und nicht von einer weiblichen Person.)





Viertes Kapitel:


SALAAT‘S VORBEDINGUNGEN



1. Körperliche Tahaarat von sowohl Haqiqi als auch Huqmi Najaasat.



2. Tahaarat der Kleidung.



3. Tahaarat der Örtlichkeit, an der Salaat verrichtet wird.



4. Hinwendung zur Qibla.



5. Bedeckung (zumindest) der Aurat; für den Mann vom Nabel bis unter die Knie und für die Frau der gesamte Körper, ausgenommen Gesicht, die Hände und die Füße.



MASALAH: Sollte ein Viertel (eines Körperteils, der bedeckt sein muss) entblößt werden, so wird Salaat ungültig.



Die bei einer Frau herabhängenden Haupthaare werden rechtlich als eigener Körperteil betrachtet, und daher wird Salaat ungültig, wenn ein Viertel der Haare (während Salaat) einer Frau unbedeckt bleibt.



MASALAH: Jene Person, die keine Kleider besitzt (keine reinen Kleider oder überhaupt keine oder nicht genügend, um die Aurat zu bedecken), kann Salaat ohne diese (oder mit soviel wie vorhanden) verrichten.



MASALAH: Wenn die Richtung der Qibla unbekannt oder ungewiss ist (und es unmöglich ist, sie mit einiger Sicherheit festzustellen), muss eine Schätzung vorgenommen und Salaat in der so bestimmten Richtung verrichtet werden. Es nicht gestattet (in solch einer Situation), Salaat ohne vorangegangene Schätzung zu verrichten.



MASALAH: Sollte es jemandem aus Gründen der Sicherheit oder Angst vor Krankheit nicht möglich sein, die Richtung der Qibla einzuhalten, kann er sein Salaat in der für ihn angemessenen Richtung verrichten.



MASALAH: Eine berittene Person in der Wüste (oder anderer Wildnis) kann Nafl (aber nicht Fardh) (während des Reitens) in jeder Richtung, in der sie unterwegs ist, verrichten.



MASALAH: Die Stimme einer Frau ist ebenfalls Teil ihrer Aurat. Sollte eine Frau daher (in Gegenwart eines Nicht-Mahram (potentieller Ehepartner)) ihr Salaat laut verrichten, wird ihr Salaat ungültig. (Hingegen ist nichts einzuwenden, wenn sie alleine Salaat verrichtet oder eine Jamaat (Gemeinschaft) ausschließlich für Frauen leitet und dabei laut rezitiert.)



MASALAH: Niyyat (Absichtserklärung) ist eine weitere Voraussetzung für Salaat. Für Nafl Salaat (wie Sunnat und Taraawih) genügt eine allgemeine Niyyat. Für Fardh und Witr Salaat muss eine spezifische Niyyat vor dem Eröffnungs Takbir gemacht werden. Der Muqtadi (der hinter einem Imam betet) muss in seine Niyyat einschließen, dass er einem bestimmten Imam folgt. Er ist aber nicht verpflichtet, die Anzahl der Rakaat in Niyyat festzulegen.







Fünftes Kapitel:


DIE SÄULEN DES SALAAT



Die erste Säule ist das Eröffnungs Takbir, auch Tahrima genannt, für welches (wie für die restlichen Säulen des Salaat) alle Dinge Vorbedingungen sind, welche auch für Salaat Vorbedingungen darstellen, wie Tahaarat, Bedeckung der Aurat, Hinwendung zur Qibla und Niyyat. Zu den Säulen zählen weiters zwei Rakaat und Qada (sitzende Position) am Ende von Fajr Salaat; vier Rakaat und Qada am Ende von Zuhr, Asr und 'Ishaa Salaat; drei Rakaat und Qada am Ende von Maghrib und Witr Salaat und zwei Rakaat und Qada am Ende von Nafl Salaat.



Fardh in jedem Rakaat sind gemäß allen Imamen:



1. Qiyaam, (stehende Position)



2. Ruku, (gebeugte Position)



3. Sajda, (Niederwerfung)



4. Qiraat; (Rezitation des Qur'an) gemäß den Imamen Shafei und Ahmad ist Qiraat Fardh in jedem Rakaat jedes Salaats; gemäß Imam Abu Hanifa ist es Fardh in nur zwei Rakaat eines jeden der fünf täglichen Salaats, in allen drei Rakaat von Witr Salaat und in jedem der zwei Rakaat von Nafl Salaat.


Gemäß Imam Abu Hanifa beträgt die Länge, welche Fardh für Qiraat ist, ein Ayat (Vers) (egal wie lange dieser ist).



5. Gemäß den Imamen Shafei, Ahmad (und Malik) ist Qiraat der Sura Fatiha ebenfalls Fardh in jedem Rakaat, und gemäß ihrer Lehre ist das "Bismillah" ein Ayat der Sura Fatiha.



6. In Sajda ist es Fardh, mit dem Nasenrücken und der Stirn den Boden zu berühren, obwohl es genügt, wenn zwingende Umstände dies verlangen, dass nur einer dieser beiden Teile den Boden berührt. Gemäß den Imamen Shafei und Ahmad ist es nicht nur notwendig, mit der Stirn und der Nase den Boden zu berühren, sondern auch mit den Händen, Knien und Zehen beider Füße.



7. Tartib oder die Ausführung (all dieser oben erwähnter Säulen) in einer genauen Reihenfolge ist Fardh, außer für die zweite Sajda. Das heißt, wenn der Musalli (der Salaat verrichtet) im ersten Rakaat einmal Sajda ausgeführt hat und auf das zweite Mal vergißt, wird sein Salaat nicht fasid (ungültig). Im zweiten Rakaat wird er jedoch drei Mal Sajda ausführen und dann das notwendige Sajda Sahw (Niederwerfung des Vergessens) zu machen haben (ein eigenes Kapitel: über Sajda Sahw folgt).



Ibn Hunan, ein ägyptischer Hanafi Gelehrter im 8. Jh. berichtet folgendes aus dem Buch "Al Kafy" von Al Hakim: "Wenn jemand sein Salaat beginnt und Qiraat und Ruku ordentlich ausgeführt hat, dann aber auf Sajda vergißt und statt dessen wieder Qiyaam (stehende Haltung) einnimmt, Qiraat ausführt und dann ohne Ruku direkt in Sajda geht, gelten alle diese Handlungen wie ein Rakaat. Wenn er zuerst Ruku ausführt, dann in Qiraat steht, dann wieder Ruku und dann Sajda ausführt, zählt dies ebenfalls wie ein Rakaat. Auch wenn er zuerst zwei Sajdas ausführt, dann in Qiraat steht und in Ruku übergeht, jedoch dabei Sajda übergeht und statt dessen wieder die stehende Haltung einnimmt, dann in Qiraat steht und anschließend ohne Ruku direkt in Sajda übergeht, gilt dies als ein Rakaat. Weiters, wenn er ohne Sajda im ersten Rakaat Ruku und dann wieder ohne Sajda Ruku im zweiten Rakaat einnimmt und sich dann im dritten Rakaat gleich in Sajda begibt und Ruku dabei auslässt, gilt all das wie ein Rakaat." (In allen fünf Fällen wird es notwendig, Sajda Sahw zu verrichten.)



8. Erste Qada und die Rezitation (in dieser Position) von Tashahhud in dieser Position und zweite Qada und Rezitation von Tashahhud sind Fardh für Imam Ahmad. Imam Abu Hanifa erachtet diese Dinge für Wajib (praktisch gesehen ist kein Unterschied zwischen dem, was Fardh, und dem, was Wajib ist; die Einhaltung beider ist wesentlich. Juristisch besteht jedoch ein Unterschied. Siehe letzter Abschnitt, Kapitel: 6, Buch über Salaat).



9. Die Rezitation von Darud in der Schluß-Qada nach Tashahhud ist gemäß den Imamen Ahmad und Shafei Fardh.



10. Salaam ("Asalamu alaikum wa Rahmatullah") in der Schluß-Qada am Ende von Salaat zu sagen, ist eine Säule in Salaat und gemäß den drei Imamen Shafei, Ahmad und Malik Fardh. Gemäß Imam Abu Hanifa ist dies Wajib.



11. Die Takbirs ("Allahu Akbar" zu sagen) bei jedem Senken und Heben des Kopfes (jedesmal, wenn die Stellung in Salaat geändert wird); in Ruku ein Mal "Subhana Rabbi al Azim" in Sajda ein Mal "Subhana Rabbi al A'ala", "Sami Allahu li man hamidah", wenn man (nach Ruku) kurz zur stehenden Stellung zurückkehrt, und zwischen den beiden Sajdas "Rabbi fir li" zu sagen, ist alles Fardh gemäß Imam Ahmad ibn Hanbal. Trotzdem wird gemäß demselben Imam Salaat nicht fasid wenn jemand diese Dinge zu sagen vergißt.



12. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es dem Muqtadi (der hinter einem Imam Salaat verrichtet) absolut untersagt, hinter einem Imam Qiraat zu halten, denn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt: "Wer einen Iman hat, für den ist Qiraat des Imam auch Qiraat für ihn selbst."







Sechstes Kapitel:


WAS IN SALAAT WAJIB IST



Gemäß Imam Abu Hanifa sind 15 Dinge in Salaat Wajib:



1. Qiraat (Rezitation) von Fatiha.



2. Zusätzlich Qiraat einer Sura oder eines langen Ayat in jedem Rakaat eines Nafl oder Witr Salaat und in zwei Rakaat jedes Fardh Salaat.



3. Zuordnung von Qiraat zu den ersten beiden Rakaat.



4. Auf die Abfolge der Sajdas (Niederwerfungen) achtzugeben.



5. Eine Stellung für eine Weile beizubehalten (bevor man die nächste einnimmt).



6. Qiyam (stehende Stellung) (nach Ruku wieder einzunehmen). In der Fatwaa des Qasi Khan steht geschrieben, dass wenn der Musalli Ruku ausgeführt hat und sich dann in Sajda begibt, ohne Qiyam noch einmal eingenommen zu haben, sein Salaat gemäß den Imamen Abu Hanifa und Muhammad nicht fasid wird, obschon er Sajda Sahw (Prostration "des Vergessens")zu machen haben wird.



7. Jalsa (sitzende Position) zwischen den beiden Sajdas.



8. Erste Qada.



9. Rezitation von Tashahhud, während man sich (das erste Mal in Qada) darin befindet.



10. Die ordentliche Ausführung jeder Säule von Salaat, d.h. wenn der Musalli nach dem ersten Ruku noch ein Ruku macht oder drei Sajdas verrichtet oder Darud nach der ersten Rezitation in Tashahhud spricht, so hat er in allen diesen Fällen Sajda Sahw zu machen.



11. Die Rezitation von Tashahhud in der Schluß-Qada.



12. Die Abhaltung von Qiraat durch den Imam mit vernehmlicher Stimme in zwei Rakaat von Fajr, Maghrib, 'Ishaa, Jumuah, den beiden 'Id Salaats, schweigend in Zuhr, Asr und Nafl Salaats.



13. Beendigung des Salaats mit Salaam (As-Salamu alaikum wa Rahmatullah).



14. Rezitation von Duaa Qunut in Witr Salaat.



15. Die zusätzlichen Takbirs in beiden 'Id Salaats.



Im Fiqh (Recht) von Abu Hanifa besteht ein Unterschied zwischen Fardh und Wajib. In der Praxis bedeutet das: Wird etwas ausgelassen, das Fardh ist, wird Salaat fasid; wird etwas ausgelassen, das Wajib ist, (wird Salaat nicht fasid, es) muss jedoch Sajda Sahw verrichtet werden. Wurde Sajda Sahw verrichtet, ist Salaat akzeptabel. Wird Sajda Sahw jedoch nicht verrichtet oder etwas, das Wajib ist, absichtlich ausgelassen, dann muss Salaat wiederholt werden. Die anderen Imame unterscheiden nicht in dieser Weise zwischen beiden (Fardh und Wajib), obgleich sie es verlangen; dass Sajda Sahw gemacht wird, wenn gewisse Dinge, die entweder Wajib oder Sunnat sind, ausgelassen werden.





Ergänzung zum sechsten Kapitel:


SAJDA SAHW



MASALAH: Sajda Sahw (wird in folgender Weise verrichtet): Nach (der Beendigung des Salaats mit) den Salaats (vorzugsweise nach dem ersten Salaam, obwohl es nichts ausmacht, wenn beide Salaams schon gesprochen wurden) werden zwei zusätzliche Sajdas gemacht, gefolgt von Tashahhud, Darud und Duaa. Dann wird Salaat durch die Wiederholung der Salaams vollendet.



Wenn der Musalli Sajda Sahw verrichtet, ehe er ein Salaam gesprochen hat, so gilt dies als korrekt.



Wenn in einem Salaat mehrere verschiedene Wajib Elemente ausgelassen wurden, dann ist trotzdem ein Mal Sajda Sahw ausreichend.



Der Masbuq (Zuspä

O Allah führe mich auf dem Weg der Weisen!

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